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BK 2005 69

versuchte Nötigung etc.

Graubünden · 2005-12-07 · Deutsch GR
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Tätlichkeiten | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we- gen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vor- herrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung

E. 4 geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be-

griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Soweit die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Strafuntersuchung betreffend die angeblichen

Tätlichkeiten zu Unrecht eingestellt worden sei, ist ihre Legitimation gegeben.

b)

Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig

Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,

schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben

wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a)

Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan-

tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs-

verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit

überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein-

räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni-

gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten

lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen-

heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis

der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung

ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand,

wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte

für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit

ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er-

sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten.

Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub-

jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr-

scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt,

Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur

1996, Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347).

b)

Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler

Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen-

dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs-

resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer-

ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren

Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint

eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen-

diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü-

E. 5 gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist

dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind,

die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr.

45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3. zu Art. 82 StGB, S. 164).

c)

Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tather-

gang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise

zu ermitteln ist, was sich am fraglichen Tag im Treppenhaus A. an der B.-Strasse

in C. zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Beschwerdegegner

andererseits zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wer-

tung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das

Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu ver-

neinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Bewei-

sergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefoch-

tene Teil-Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.

3. a)

Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft, wer gegen

jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge-

sundheit zur Folge haben. Der Tatbestand erfasst Einwirkungen auf den Körper

oder den Gesundheitszustand eines Menschen, die eine bestimmte Intensität er-

reichen müssen (vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Straf-

recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 33). Zu diesen

Einwirkungen zählen unter anderem Ohrfeigen, Faustschläge und Fusstritte.

b)

Der Untersuchungsrichter hält in der angefochtenen Teil-Einstel-

lungsverfügung vom 5. Oktober 2005 fest, dass die Darstellung der tätlichen Aus-

einandersetzung in wesentlichen Punkten ganz unterschiedlich klinge. Die Sach-

verhaltsdarstellung des Beschwerdegegners werde durch die Aussage seines

portugiesischen Mieters D. bestätigt. Unbefangene Zeugen, welche die eine oder

die andere Version erhärten könnten, seien nicht vorhanden. Allein schon des-

halb und aufgrund der Tatsache, dass im Strafrecht an den Nachweis der Täter-

schaft hohe Anforderungen zu stellen seien, sei es schwierig, den Beschwerde-

gegner eines bestimmten Tatablaufes schuldig zu sprechen. Schliesslich ergebe

der ärztliche Befund von Dr. med. E., dass die Beschwerdeführerin weder am

Körper noch am Kopf beziehungsweise am rechten Auge irgendwelche Verlet-

zungsspuren wie Schwellungen oder Rötungen aufweise, obschon der Be-

schwerdegegner gerade mehrmals auf den Kopf der Beschwerdeführerin einge-

E. 6 schlagen beziehungsweise ihr am rechten Auge einen Fausthieb verabreicht ha-

ben soll. Somit erübrige sich auch zu prüfen, ob es sich bei den fraglichen Tät-

lichkeiten allenfalls um Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB handle.

Aufgrund der aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen und des übrigen Unter-

suchungsergebnisses lasse sich vorliegend gegenüber dem Beschwerdegegner

der Nachweis der Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht rechts-

genüglich erbringen.

c)

Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 21. Mai 2005 (vgl.

act. 3/4 und 3/5) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass der Beschwer-

degegner ein oberhalb ihrer Wohnungstüre angebrachtes Isolationstuch herun-

tergerissen und ihr auf den Kopf geschlagen haben soll. Am Abend des gleichen

Tages soll ihr der Beschwerdeführer erneut mehrmals von hinten auf den Kopf

geschlagen und ihr auch einen Faustschlag am rechten Auge verabreicht haben,

als die Beschwerdeführerin versucht habe, ihre Wohnung fluchtartig zu verlas-

sen. Dabei soll sie der Beschwerdeführer an ihrem Rucksack festgehalten haben.

Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Sachverhaltsdarstellung anlässlich der

untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2004 (vgl. act. 3/13).

Der Beschwerdegegner habe ihr wutentbrannt mehrere Fausthiebe gegen den

Kopf verabreicht und ihr, nachdem er die Beschwerdeführerin losgelassen habe,

den Rucksack geöffnet. Demgegenüber sagte der Beschwerdegegner in der po-

lizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2004 aus (vgl. act. 3/6), dass er den Vor-

hang in dem Moment heruntergerissen habe, als die Beschwerdeführerin gerade

ihre Wohnungstüre öffnete, ihr der Vorhang aber in keiner Art und Weise auf den

Kopf gefallen sei; auch habe er der Beschwerdeführerin mit dem Vorhang nicht

auf den Kopf geschlagen. Zum Vorfall am Abend führte der Beschwerdegegner

aus, dass er die Beschwerdeführerin zwar kurz am Rucksack festgehalten habe,

dies aber aus Reflex geschehen sei und er sie auch sofort wieder losgelassen

habe, als sie anfing zu schreien; er habe sie aber nicht auf den Kopf geschlagen

(vgl. act. 3/6, S. 3 f.). Der Beschwerdegegner bestätigte seine Aussagen auch

anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. August 2004

(vgl. act. 3/9). Der Mieter D. gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai

2004 zu Protokoll (vgl. act. 3/7), dass der Beschwerdegegner die Beschwerde-

führerin weder mit dem Vorhang auf den Kopf geschlagen noch sie am Abend

des 21. Mai 2004 tätlich angegriffen habe. Dies bestätigte er ebenfalls an der

untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Mai 2005 (vgl. act. 3/26). Auch

gab die als Zeugin einvernommene G. in der untersuchungsrichterlichen Einver-

nahme vom 10. Mai 2005 zu Protokoll (vgl. act. 3/27), dass der Beschwerdegeg-

E. 7 ner die Beschwerdeführerin zwar kurz am Rucksack festgehalten, er sie aber zu

keinem Zeitpunkt geschlagen habe.

d)

Somit ergibt sich, dass bezüglich der unmittelbar Betroffenen (Z.

und X.) Aussage gegen Aussage steht. Fest steht einzig, dass der Beschwerde-

gegner die Beschwerdeführerin für einen kurzen Moment an ihrem Rucksack

festhielt, als diese ihre Wohnung verlassen wollte. Bezüglich der angeblichen

Schläge auf den Kopf und in das Gesicht der Beschwerdeführerin kann festge-

halten werden, dass die geschilderte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-

gegners von den beiden als Zeugen einvernommenen Personen bestätigt wurde.

So machte D. klare Aussagen, die sich mit den Aussagen des Beschwerdegeg-

ners decken. Auch G. bestätigte die geschilderte Sachverhaltsdarstellung ihres

Mannes. Auch wenn die Aussage der Ehefrau des Beschwerdegegners weniger

stark zu gewichten ist, so erscheint sie der Beschwerdekammer des Kantonsge-

richts als glaubhaft. Sowohl D. als auch G. haben als Zeugen ausgesagt und

nichts lässt den Schluss zu, ihre Aussagen seien wahrheitswidrig, zumal beide

Zeugen am besagten Abend des 21. Mai 2004 im Treppenhaus A. an der B.-

Strasse in C. anwesend waren und besagten Vorfall mitverfolgen konnten. Hin-

gegen fehlt eine gewichtige Zeugenaussage zu Gunsten der Beschwerdeführe-

rin. Auch erscheinen ihre Aussagen als unglaubwürdig. Gemäss ihren Angaben

habe der Beschwerdeführer ihr wutentbrannt auf den Kopf geschlagen und ihr

Fausthiebe verabreicht. Hätte der Beschwerdegegner, wie die Beschwerdefüh-

rerin in ihrer Beschwerde vom 4. November 2005 ausführt (vgl. act. 01, S. 3),

tatsächlich wutentbrannt beziehungsweise blindwütig auf die Beschwerdeführe-

rin eingeschlagen, so wären daraus resultierende Verletzungen an der am glei-

chen Tag durchgeführten ärztlichen Untersuchung sicherlich festgestellt worden.

Der behandelnde Arzt konnte aber keinerlei äusserliche Verletzungen feststellen.

Auch konnten am rechten Auge weder Schwellungen, Rötungen noch sonst ir-

gendwelche Verletzungen festgestellt werden (vgl. act. 3/3). Wären solche durch

die Schläge des Beschwerdegegners hervorgerufene Verletzungen sichtbar ge-

wesen, so könnten diese wohl kaum mehr als blosse Ohrfeigen und als gering-

fügiger und folgenloser Angriff gemäss Art. 126 StGB qualifiziert werden, sondern

eher als Körperverletzungen gemäss Art. 123 StGB. Ebenso wenig ist erstellt,

dass das Versagen der Blase der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang

mit den angeblichen Schlägen auf ihren Kopf steht. Dieser Umstand kann auch

nicht als Indiz für Tätlichkeiten des Beschwerdegegners gewertet werden, da In-

dizien trügen können und deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt

werden müssen, da ein Indiz nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die

E. 8 Täterschaft oder die Tat hinweist und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An-

derssein offen lässt und somit auch Zweifel enthält (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,

§ 59 N. 12 ff.). Des Weiteren stützt sich dieser Vorfall lediglich auf die Aussage

der Beschwerdeführerin. Auch werden in Bezug auf ihre durchnässten Kleider

keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt denn

auch ihrerseits keine Zeugen vor, die die von ihr beschriebene Sachverhaltsdar-

stellung bestätigen könnten. Gleiches gilt für den ersten Vorfall vom 21. Mai 2004,

als der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin angeblich mit einem Vorhang

auf den Kopf geschlagen haben soll. Auch bei diesem Vorfall decken sich die

Aussagen des Beschwerdegegners mit denjenigen des Zeugen D., wonach sich

die Beschwerdeführerin unter dem Türrahmen befunden habe, als der Beschwer-

degegner den Vorhang herunterriss und ihr dieser nicht auf den Kopf fallen

konnte (vgl. act. 3/6, 3/7, 3/9 und 3/26).

Unter diesen Umständen führt eine Würdigung der vorliegenden Beweise

zur Schlussfolgerung, dass bei einer Anklage eine Verurteilung des Beschwer-

degegners wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB aufgrund der widersprüch-

lichen Aussagen unwahrscheinlich ist, somit mit einem Freispruch gerechnet

werden muss.

e)

Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu-

sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser-

gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis-

mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die

fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel-

lung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel erkenn-

bar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Vorliegend ist

die Abnahme weiterer Beweismittel nicht nötig, da solche kaum zur Erhellung des

massgeblichen Sachverhaltes führen würden oder das Beweisergebnis massge-

blich beeinflussen könnten. Es sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich und

auch die Beschwerdeführerin beantragt keine weiteren Untersuchungen bezie-

hungsweise die Erhebung weiterer Beweise.

4.

Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden

Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten

E. 9 und stehen sich diesbezüglich einzig die widersprechenden Aussagen der Par- teien gegenüber, führt eine gerichtliche Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher das Straf- verfahren gegen Z. wegen Tätlichkeiten zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO). Dem Beschwer- degegner kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugespro- chen werden (vgl. PKG 2000 Nr. 38; 1999 Nr. 39).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 69 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInn Riesen-Bienz und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Okto- ber 2005, mitgeteilt am 14. Oktober 2005, in Sachen des Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess-Wolf, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, betreffend Tätlichkeiten, hat sich ergeben:

2 A. Am 21. Mai 2004 stellte X. gegen ihren Vermieter Z. Strafantrag unter anderem wegen Tätlichkeiten. Sie machte dazu geltend, dass Z. nach ei- nem kurzen Wortwechsel um 15.30 Uhr des besagten Tages den oberhalb ihrer Wohnungstüre angebrachten Vorhang heruntergerissen und ihr diesen auf den Kopf geschlagen haben soll, als sie im Treppenhaus A. an der B.-Strasse in C. Nachschau gehalten habe. Sodann meldete X. am späteren Abend des 21. Mai 2004 der Polizei in C., dass Z. um 18.30 Uhr gewaltsam in ihre Wohnung einge- drungen sei, um den Schlüssel des gemeinsamen abgeschlossenen Vorraumes, über welchen ihre WC-Anlage beziehungsweise diejenige der Wohnung Nr. 4.2 erschlossen wird, herauszuverlangen. Als X. in der Folge über das Treppenhaus hinunterflüchten wollte, habe Z. sie am Rucksack festgehalten und ihr auf den Kopf geschlagen beziehungsweise einen Faustschlag am rechten Auge verab- reicht. Der portugiesische Handwerker D., welcher damals im Treppenhaus A. Renovationsarbeiten ausführte, gab als Zeuge zu Protokoll, dass Z. bei keinem der fraglichen Vorfälle X. geschlagen habe. Anlässlich des ersten Vorfalles habe sich X. unter dem Türrahmen befunden, so dass ihr der Vorhang nicht auf den Kopf habe fallen können. Der von X. noch am gleichen Abend des Geschehens aufgesuchte Arzt, Dr. med. E. in Cazis, hat bei ihr keine äusserlichen Verletzun- gen feststellen können, obschon sich X. über Schmerzen im Bereich des rechten Auges beklagt habe. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen Hausfriedensbruchs etc. im Sinne von Art. 186 etc. StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt C. beauftragt. C. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2005, mitgeteilt am

14. Oktober 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersu- chung gegen Z. wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB ein. D. Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung erhob X. am 4. November 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün- den. Ihre Anträge lauten wie folgt: „1. Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 E. In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 lässt Z. die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, beantragen. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass bereits vom Kantonsgerichtspräsidium festgestellt worden sei, dass die Be- schwerdeführerin teils allgemein zugängliche Räumlichkeiten im Eigentum der Immobiliargesellschaft A. AG, ohne ein entsprechendes Mietverhältnis nachwei- sen zu können, unrechtmässig benutzt habe, und dass es dem Beschwerdegeg- ner gestattet gewesen sei, Renovationsarbeiten vorzunehmen. Es sei somit un- wahr, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass der Beschwerdegegner die gegen ihn und die A. AG gerichteten Entscheide missachtet hätte. Zudem ent- sprächen die behaupteten Tätlichkeiten einem Wunschdenken von X. zumal auch der Arzt keine Tätlichkeit festgestellt habe. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 10. November 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung wird auf die Akten und auf die Ausführungen in der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2005 verwiesen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsver- fügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we- gen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vor- herrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung

4 geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be- griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Strafuntersuchung betreffend die angeblichen Tätlichkeiten zu Unrecht eingestellt worden sei, ist ihre Legitimation gegeben. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs- verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein- räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub- jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr- scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). b) Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen- dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs- resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer- ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen- diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü-

5 gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3. zu Art. 82 StGB, S. 164). c) Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tather- gang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, was sich am fraglichen Tag im Treppenhaus A. an der B.-Strasse in C. zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Beschwerdegegner andererseits zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wer- tung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu ver- neinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Bewei- sergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefoch- tene Teil-Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.

3. a) Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge haben. Der Tatbestand erfasst Einwirkungen auf den Körper oder den Gesundheitszustand eines Menschen, die eine bestimmte Intensität er- reichen müssen (vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 33). Zu diesen Einwirkungen zählen unter anderem Ohrfeigen, Faustschläge und Fusstritte. b) Der Untersuchungsrichter hält in der angefochtenen Teil-Einstel- lungsverfügung vom 5. Oktober 2005 fest, dass die Darstellung der tätlichen Aus- einandersetzung in wesentlichen Punkten ganz unterschiedlich klinge. Die Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdegegners werde durch die Aussage seines portugiesischen Mieters D. bestätigt. Unbefangene Zeugen, welche die eine oder die andere Version erhärten könnten, seien nicht vorhanden. Allein schon des- halb und aufgrund der Tatsache, dass im Strafrecht an den Nachweis der Täter- schaft hohe Anforderungen zu stellen seien, sei es schwierig, den Beschwerde- gegner eines bestimmten Tatablaufes schuldig zu sprechen. Schliesslich ergebe der ärztliche Befund von Dr. med. E., dass die Beschwerdeführerin weder am Körper noch am Kopf beziehungsweise am rechten Auge irgendwelche Verlet- zungsspuren wie Schwellungen oder Rötungen aufweise, obschon der Be- schwerdegegner gerade mehrmals auf den Kopf der Beschwerdeführerin einge-

6 schlagen beziehungsweise ihr am rechten Auge einen Fausthieb verabreicht ha- ben soll. Somit erübrige sich auch zu prüfen, ob es sich bei den fraglichen Tät- lichkeiten allenfalls um Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB handle. Aufgrund der aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen und des übrigen Unter- suchungsergebnisses lasse sich vorliegend gegenüber dem Beschwerdegegner der Nachweis der Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht rechts- genüglich erbringen. c) Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 21. Mai 2005 (vgl. act. 3/4 und 3/5) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass der Beschwer- degegner ein oberhalb ihrer Wohnungstüre angebrachtes Isolationstuch herun- tergerissen und ihr auf den Kopf geschlagen haben soll. Am Abend des gleichen Tages soll ihr der Beschwerdeführer erneut mehrmals von hinten auf den Kopf geschlagen und ihr auch einen Faustschlag am rechten Auge verabreicht haben, als die Beschwerdeführerin versucht habe, ihre Wohnung fluchtartig zu verlas- sen. Dabei soll sie der Beschwerdeführer an ihrem Rucksack festgehalten haben. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Sachverhaltsdarstellung anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2004 (vgl. act. 3/13). Der Beschwerdegegner habe ihr wutentbrannt mehrere Fausthiebe gegen den Kopf verabreicht und ihr, nachdem er die Beschwerdeführerin losgelassen habe, den Rucksack geöffnet. Demgegenüber sagte der Beschwerdegegner in der po- lizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2004 aus (vgl. act. 3/6), dass er den Vor- hang in dem Moment heruntergerissen habe, als die Beschwerdeführerin gerade ihre Wohnungstüre öffnete, ihr der Vorhang aber in keiner Art und Weise auf den Kopf gefallen sei; auch habe er der Beschwerdeführerin mit dem Vorhang nicht auf den Kopf geschlagen. Zum Vorfall am Abend führte der Beschwerdegegner aus, dass er die Beschwerdeführerin zwar kurz am Rucksack festgehalten habe, dies aber aus Reflex geschehen sei und er sie auch sofort wieder losgelassen habe, als sie anfing zu schreien; er habe sie aber nicht auf den Kopf geschlagen (vgl. act. 3/6, S. 3 f.). Der Beschwerdegegner bestätigte seine Aussagen auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. August 2004 (vgl. act. 3/9). Der Mieter D. gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2004 zu Protokoll (vgl. act. 3/7), dass der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin weder mit dem Vorhang auf den Kopf geschlagen noch sie am Abend des 21. Mai 2004 tätlich angegriffen habe. Dies bestätigte er ebenfalls an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Mai 2005 (vgl. act. 3/26). Auch gab die als Zeugin einvernommene G. in der untersuchungsrichterlichen Einver- nahme vom 10. Mai 2005 zu Protokoll (vgl. act. 3/27), dass der Beschwerdegeg-

7 ner die Beschwerdeführerin zwar kurz am Rucksack festgehalten, er sie aber zu keinem Zeitpunkt geschlagen habe. d) Somit ergibt sich, dass bezüglich der unmittelbar Betroffenen (Z. und X.) Aussage gegen Aussage steht. Fest steht einzig, dass der Beschwerde- gegner die Beschwerdeführerin für einen kurzen Moment an ihrem Rucksack festhielt, als diese ihre Wohnung verlassen wollte. Bezüglich der angeblichen Schläge auf den Kopf und in das Gesicht der Beschwerdeführerin kann festge- halten werden, dass die geschilderte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- gegners von den beiden als Zeugen einvernommenen Personen bestätigt wurde. So machte D. klare Aussagen, die sich mit den Aussagen des Beschwerdegeg- ners decken. Auch G. bestätigte die geschilderte Sachverhaltsdarstellung ihres Mannes. Auch wenn die Aussage der Ehefrau des Beschwerdegegners weniger stark zu gewichten ist, so erscheint sie der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts als glaubhaft. Sowohl D. als auch G. haben als Zeugen ausgesagt und nichts lässt den Schluss zu, ihre Aussagen seien wahrheitswidrig, zumal beide Zeugen am besagten Abend des 21. Mai 2004 im Treppenhaus A. an der B.- Strasse in C. anwesend waren und besagten Vorfall mitverfolgen konnten. Hin- gegen fehlt eine gewichtige Zeugenaussage zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin. Auch erscheinen ihre Aussagen als unglaubwürdig. Gemäss ihren Angaben habe der Beschwerdeführer ihr wutentbrannt auf den Kopf geschlagen und ihr Fausthiebe verabreicht. Hätte der Beschwerdegegner, wie die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Beschwerde vom 4. November 2005 ausführt (vgl. act. 01, S. 3), tatsächlich wutentbrannt beziehungsweise blindwütig auf die Beschwerdeführe- rin eingeschlagen, so wären daraus resultierende Verletzungen an der am glei- chen Tag durchgeführten ärztlichen Untersuchung sicherlich festgestellt worden. Der behandelnde Arzt konnte aber keinerlei äusserliche Verletzungen feststellen. Auch konnten am rechten Auge weder Schwellungen, Rötungen noch sonst ir- gendwelche Verletzungen festgestellt werden (vgl. act. 3/3). Wären solche durch die Schläge des Beschwerdegegners hervorgerufene Verletzungen sichtbar ge- wesen, so könnten diese wohl kaum mehr als blosse Ohrfeigen und als gering- fügiger und folgenloser Angriff gemäss Art. 126 StGB qualifiziert werden, sondern eher als Körperverletzungen gemäss Art. 123 StGB. Ebenso wenig ist erstellt, dass das Versagen der Blase der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang mit den angeblichen Schlägen auf ihren Kopf steht. Dieser Umstand kann auch nicht als Indiz für Tätlichkeiten des Beschwerdegegners gewertet werden, da In- dizien trügen können und deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden müssen, da ein Indiz nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die

8 Täterschaft oder die Tat hinweist und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- derssein offen lässt und somit auch Zweifel enthält (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 59 N. 12 ff.). Des Weiteren stützt sich dieser Vorfall lediglich auf die Aussage der Beschwerdeführerin. Auch werden in Bezug auf ihre durchnässten Kleider keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch ihrerseits keine Zeugen vor, die die von ihr beschriebene Sachverhaltsdar- stellung bestätigen könnten. Gleiches gilt für den ersten Vorfall vom 21. Mai 2004, als der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin angeblich mit einem Vorhang auf den Kopf geschlagen haben soll. Auch bei diesem Vorfall decken sich die Aussagen des Beschwerdegegners mit denjenigen des Zeugen D., wonach sich die Beschwerdeführerin unter dem Türrahmen befunden habe, als der Beschwer- degegner den Vorhang herunterriss und ihr dieser nicht auf den Kopf fallen konnte (vgl. act. 3/6, 3/7, 3/9 und 3/26). Unter diesen Umständen führt eine Würdigung der vorliegenden Beweise zur Schlussfolgerung, dass bei einer Anklage eine Verurteilung des Beschwer- degegners wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB aufgrund der widersprüch- lichen Aussagen unwahrscheinlich ist, somit mit einem Freispruch gerechnet werden muss. e) Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu- sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser- gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis- mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel- lung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel erkenn- bar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Vorliegend ist die Abnahme weiterer Beweismittel nicht nötig, da solche kaum zur Erhellung des massgeblichen Sachverhaltes führen würden oder das Beweisergebnis massge- blich beeinflussen könnten. Es sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich und auch die Beschwerdeführerin beantragt keine weiteren Untersuchungen bezie- hungsweise die Erhebung weiterer Beweise. 4. Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten

9 und stehen sich diesbezüglich einzig die widersprechenden Aussagen der Par- teien gegenüber, führt eine gerichtliche Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher das Straf- verfahren gegen Z. wegen Tätlichkeiten zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO). Dem Beschwer- degegner kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugespro- chen werden (vgl. PKG 2000 Nr. 38; 1999 Nr. 39).

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: